Sie hätte unter Umständen Entscheidungen gegen ihre Tochter und für ihr Enkelkind zu treffen, was zu einem Rollenkonflikt führen könnte. Auch wenn es zwischen den Eltern von K. zu Konflikten kommen würde, käme es bei der Beschwerdeführerin 1 zu einer Interessenskollision. Zudem erschwere es die Erziehungsrolle gegenüber der Beschwerdeführerin 2 (act. 2, S. 2). Die Beschwerdeführerin 2 habe aufgrund der (vorübergehenden) Trennung von C. eine akute psychische Krise mit Suizidgedanken gehabt. Seither habe sie sich in Therapie bei I. wieder stabilisieren können. Die Grundproblematik bestehe aber weiterhin.