1.2. Im Beschwerdeverfahren wurde B. fälschlicherweise als Beigeladene bezeichnet. Da sie die Beschwerde zusammen mit der Mutter unterzeichnet hat, tritt sie im Verfahren jedoch als Beschwerdeführerin auf. Insoweit ist das Rubrum zu berichtigen. Strittig ist die Vormundschaft über ihr eigenes Kind und damit die befristete Ausübung der elterlichen Sorge. B. ist trotz ihrer Unmündigkeit aufgrund der höchstpersönlichen Angelegenheit prozessfähig und im konkreten Fall befugt, Beschwerde zu erheben (Art. 67 Abs. 3 lit. b ZPO: KRISTINA TENCHIO, Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 24 zu Art. 67 ZPO).