Die Beigeladenen liessen sich nicht vernehmen. Die Parteien wurden mit Verfügung vom 15. Mai 2024 darauf hingewiesen, dass weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung angeordnet wird (act. 7). Auf die Ausführungen in den vorstehend angeführten Eingaben wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Seite 3 Erwägungen