Die Vormundin wird aufgefordert: a. sich zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen, mit den Eltern, den Grosseltern und Nasciturus E. persönlich Kontakt aufzunehmen und Dritte soweit über das Bestehen der Vormundschaft und deren Wirkung zu informieren, wie es für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist; b. per Geburtsdatum von Nasciturus E. ein Inventar über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und innert 2 Monaten nach Erhalt der Ernennungsurkunde der KESB einzureichen." 5. […].