Am 6. März 2024 fand erneut eine Besprechung mit B. und A. statt. Gleichentags erklärten sich B. und A. mit der Ernennung einer Vormundin der Berufsbeistandschaft nicht einverstanden und schlugen vor, die Grossmutter, also A., als Vormundin zu ernennen (act. 6/18 und 19). C. anerkannte am 13. März 2024 die Vaterschaft zum ungeborenen Kind (act. 6/23). Seite 2 B. Am 14. März 2023 (recte 2024) entschied die KESB Folgendes (act. 6/27):