der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. 7. Mitteilung an: - RA AA., mit Gerichtsurkunde - KESB Appenzell Ausserrhoden, mit Gerichtsurkunde - RA BB., mit Gerichtsurkunde - C., mit Gerichtsurkunde nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Gerichtskasse, interne Post - Amt für Finanzen (separates Formular), interne Post