3. Die KESB Appenzell Ausserrhoden hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit CHF 672.05 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 4. Die KESB Appenzell Ausserrhoden hat RA BB. für das Beschwerdeverfahren mit CHF 504.05 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 5. RA BB. als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beigeladenen wird mit CHF 1'176.05 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt, unter Vorbehalt der Nachforderung für den Fall günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Beigeladenen.