2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von CHF 1'000.00, werden im Umfang von CHF 350.00 dem Beschwerdeführer und im Umfang von CHF 350.00 der Beigeladenen auferlegt Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen. Der Kostenanteil der Beigeladenen wird zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege auf die Staatskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückforderung für den Fall günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse. Der geleistete Kostenvorschuss des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 800.00 wird ihm angerechnet. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von CHF 450.00 zurückzuerstatten.