Die Entschädigung setzt sich aus einem Honorar und den Barauslagen zusammen. Die Mehrwertsteuer wird als Zuschlag in Rechnung gestellt (Art. 3 der Verordnung über den Anwaltstarif, AT, bGS 145.53). In Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen wird das Honorar pauschal festgelegt (Art. 13 Abs. 1 lit. c AT) und beträgt CHF 1‘000.00 bis CHF 10‘000.00 (Art. 16 Abs. 1 AT). In aussergewöhnlich aufwändigen Verfahren kann das