Aufgrund der Gehörsverletzung sind die Verfahrenskosten ermessensweise im Umfang von 70% je hälftig dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen aufzuerlegen und im Umfang von 30% auf die Staatskasse zu nehmen. Vorliegend erweist sich eine Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 1'000.00 als angemessen (Art. 4a Abs. 1 des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen, bGS 233.2). Der Kostenanteil der Beigeladenen ist auf die Staatskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung für den Fall günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse (Art. 25 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG).