er solle nicht ihr Beistand werden (act. 9/6). Aus den Protokollen geht somit hervor, dass die Wünsche von B. ohne klare Begründung hin- und herschwanken. Vor diesem Hintergrund kann nicht ohne Weiteres auf den aktuellsten Wunsch von B. abgestellt werden. Massgeblich ist, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass B. nie den klaren Wunsch geäussert hat, der Beschwerdeführer soll ihr Beistand sein. Vielmehr hat sie ihn mehrmals als Beistand abgelehnt. 2.9. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.