Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Rechtsvertreterin von B. werfen die Frage auf, ob Letztere das Instrument der Beistandschaft überhaupt begreifen könne. Diese Frage kann offen gelassen werden. Der erste Besuch der Beiständin G. in der Werkstatt, wo B. aktuell arbeitet, fand am 29. September 2023 statt. Gemäss Aktennotiz reagierte B. überrascht und habe ausgerufen (act. 9/5). Am 10. Oktober 2023 habe B. sich gegenüber der Beiständin dahingehend geäussert, dass sie sich nicht entscheiden könne, ob sie Beiständin werden soll. Ihren Vater würde sie nicht mögen; er solle nicht ihr Beistand werden (act. 9/6).