2.8. Da der Beschwerdeführer nicht als Beistandsperson geeignet ist, kann nicht auf die Wünsche der betroffenen und nahestehenden Personen abgestellt werden. Dennoch ist nachfolgend auf die geäusserten Wünsche – insbesondere auch mit Blick auf die Vorbringen der Rechtsvertreterin von B. – kurz einzugehen.