Auch Aussagen zu Gunsten des Beschwerdeführers würden diese Feststellung nicht erschüttern. Im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung durfte die Vorinstanz somit auf die Erhebung weiterer Beweise, insbesondere der Befragung der Schwester absehen, da sich am Ergebnis nichts geändert hätte. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die persönliche Eignung des Beschwerdeführers zu Recht nicht bejaht hat. Mangels persönlicher Eignung sind die Voraussetzungen des Beschwerdeführers, als Beistand für B. ernennt zu werden, nicht erfüllt. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.