Der Umgang einer Beistandsperson hat auch in schwierigen Situationen respekt- und verständnisvoll zu erfolgen; dies ist aus Sicht der hilfsbedürftigen Person eine grundlegende Voraussetzung für ihr Wohlergehen. Dass der Beschwerdeführer dies bei B. erfüllen kann, ist zweifelhaft. Mit anderen Worten kann seine persönliche Eignung nicht bejaht werden.