2.7.1. Die Vorinstanz machte namentlich folgende relevante Sachverhaltsabklärungen: - Die Vorinstanz stattete der Familie einen Hausbesuch ab und hörte B., C. und den Beschwerdeführer an. Am 2. Februar 2023 hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer sehr ruhig und überlegt wirke (act. 11/9, S.3). - Dr. med. E. teilte am 3. Februar 2023 auf Anfrage mit, dass er der Ansicht sei, dass der Vater B. in ihrer Persönlichkeit und mit ihrer Grunderkrankung nicht vollständig