2.7. Unabhängig davon, welche Wünsche B. und ihre ihr nahestehenden Personen äussern, wird vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer fachlich und persönlich für das Mandat geeignet ist. Klar erscheint, dass der Beschwerdeführer aus fachlicher Sicht grundsätzlich in der Lage ist, die vermögensrechtlichen und organisatorischen Angelegenheiten zu regeln. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch in persönlicher Hinsicht als Beistandsperson für B. geeignet ist.