401 Abs. 1 ZGB). Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen (Art. 401 Abs. 2 ZGB). Auch den Angehörigen und weiteren nahestehenden Personen, welche den von der Massnahme Betroffenen kennen, wird in Art. 401 Abs. 2 ZGB erlaubt, Vorschläge für die Person des Beistands zu unterbreiten.