vgl. auch RUTH E. REUSSER, a.a.O., N. 17 und N. 23 zu Art. 400 ZGB). Das Kriterium der Eignung in persönlicher und fachlicher Hinsicht ist als umfassende Eignung im Sinne von Sozial-, Selbst- und Fachkompetenz zu verstehen. Die persönliche Eignung setzt eine ausreichende psychische und physische Belastbarkeit voraus (grundsätzliche Eignung). Zur Übernahme einer Beistandschaft ist nicht geeignet, wer dadurch übermässig belastet wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2016 vom 3. März 2017 E. 5.1). Daneben gibt es auch Personen, die aus persönlichen Gründen im Einzelfall nicht als Beistand in Frage kommen.