Seite 11 2.5. Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt (Art. 400 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Das Gesetz umschreibt nicht, was unter "geeignet" zu verstehen ist.