Ihren Vater habe sie als Beistandsperson jedoch nie eindeutig abgelehnt (act. 8, Rz. 5 f.). Nach wie vor sei unklar, ob B. aus kognitiven Gründen das Instrument der Beistandschaft verstehe. Zwischenzeitlich habe sie mit B. aber verschiedene Gespräche geführt und diese habe eine stärkere Vorstellung von den Aufgaben und dem Nutzen eines Beistands. Auch sie, die Rechtsvertreterin, habe dies im Austausch mit B. feststellen können (act. 8, Rz. 8). Mittlerweile habe sich ihr Wunsch hinsichtlich der Beistandsperson verfestigt: Sie wünsche sich aktuell ihren Vater als Beistand und wolle keine fremde Person als Beistandsperson.