Die Vorinstanz stütze sich beim Entscheid auf die angeblichen Wünsche von B. Es sei unklar, ob B. das Instrument der Beistandschaft überhaupt erfassen könne. Es scheine so, als seien ihre Wünsche von kurzfristigen Stimmungen geprägt, was keine Grundlage für eine langfristige Lösung sein könne. Gleiches gelte für die Aussagen von C. Insbesondere im zweiten Gespräch habe C. resigniert, wenn diese ausführe, es sei ihr egal, wer als Beistandsperson der Tochter eingesetzt werde. Der Beschwerdeführer sei als Vater von B. mit Abstand die beste Option zur Besetzung der Beistandsperson.