Seite 10 2.3. Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer verweist auf die Empfehlungen der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutzrecht KOKES vom November 2016 zur Thematik "Angehörige als Beistand". Demnach seien, wenn immer möglich und soweit sich die betroffene Person nicht gegensätzlich äussere, die Angehörigen, die als Vertrauenspersonen gelten würden, als Beistand einzusetzen, falls sie hierzu bereit und geeignet seien (act. 1, Rz. 16). Die Vorinstanz stütze sich beim Entscheid auf die angeblichen Wünsche von B.