Aus den ärztlichen und schulischen Berichten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer B. in ihrer Persönlichkeit und mit ihrer Grunderkrankung nicht vollständig akzeptieren und entsprechend fördern könne. Es würden keine Gründe vorliegen, weshalb dem wiederholt geäusserten Wunsch von B., den Vater nicht als ihren Beistand einzusetzen, nicht zu entsprechen sei. Aufgrund der gesamten Umstände liege es im Interesse von B., eine aussenstehende Fachperson mit der Mandatsführung zu beauftragen (E. 1 des vorinstanzlichen Entscheids).