Nach Art. 446 Abs. 2 ZGB zieht die KESB die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Die Vorinstanz sammelte von verschiedenen Fachpersonen und Familienmitgliedern Informationen. Dabei ist zu betonen, dass zwar die Wünsche der betroffenen Person bei der Ernennung eines Beistands oder einer Beiständin soweit tunlich berücksichtigt werden, jedoch ist es Aufgabe der Erwachsenenschutzbehörde, eine möglichst gut geeignete Person als Beistand zu finden (Art. 400 f. ZGB). Wie bereits dargelegt führte die Vorinstanz