Schliesslich kann das Obergericht die Prüfung mit voller Kognition nachholen. Eine Rückweisung des Entscheids an die Vorinstanz würde hier zu einem formalistischen Leerlauf führen. Da die Voraussetzungen für eine Heilung der Verletzung der Begründungspflicht erfüllt sind, führt diese nicht zur Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz.