So lässt sich insbesondere nicht überprüfen, welcher Inhalt und in welchem Ausmass angeblich wahrheitswidrig protokolliert wurde; ob "erfundene" Aussagen protokolliert wurden oder ob es sich um ein Missverständnis handelte. Die Vorinstanz hat namentlich die zweite Anhörung vom 31. August 2023 detailliert protokolliert und unter anderem nachgefragt, ob das erste Protokoll vom 2. Februar 2023 wahrheitswidrige Angaben enthalte bzw. allenfalls etwas missverstanden worden sei. Eine Verletzung der Protokollierungspflicht ist nicht ersichtlich, zumal nicht aktenkundig ist, dass C. selbst nachträglich Änderungsanträge vorgetragen hat.