Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit zu verneinen. In diesem Kontext ist auch zu beachten, dass die Vorinstanz die Akteneinsicht nach Art. 449b ZGB im Fall von überwiegenden Interessen einschränken kann. Somit ist es nur folgerichtig, dass die Vorinstanz auch befugt ist, Anhörungen unter Ausschluss anderer Personen durchzuführen, wenn überwiegende Interessen vorliegen. 1.4.5. Die Protokolle der Anhörungen weisen nach Ansicht des Beschwerdeführers schwerwiegende Mängel auf.