Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers – und um die künftige Rolle des Beschwerdeführers ging es bei der Anhörung – gegen die Interessen von B. und die Abklärung des Sachverhalts spricht. Auch C. befand sich angesichts ihrer Krebserkrankung und der Sorge um ihre Tochter in einer schutzbedürftigen Situation und das Interesse an einer selbstbestimmten Aussage überwog. Die Vorinstanz liess dem Beschwerdeführer die Protokolle zur Stellungnahme zukommen, worauf sich der Beschwerdeführer auch geäussert hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit zu verneinen.