388 und 448 ZGB), die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Dass die Vorinstanz B. und C. nicht in Anwesenheit des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters befragte, rechtfertigt sich gerade mit den im ZGB statuierten schutzwürdigen Interessen und ihrem Selbstbestimmungsrecht. Ausserdem diente es der Sachverhaltsabklärung. B. befindet sich zweifellos in einer hilfsbedürftigen Situation. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers – und um die künftige Rolle des Beschwerdeführers ging es bei der Anhörung – gegen die Interessen von B. und die Abklärung des Sachverhalts spricht.