Seite 5 1.4.2. Dagegen führt die Vorinstanz aus, dass die Anhörung von B. in Abwesenheit der Eltern unabdingbar gewesen sei, um zu eruieren, ob und welche Wünsche sie zur Wahl der Beistandsperson habe, insbesondere wenn der Vater zur Disposition stehe. So sei gerade in der Konstellation der Familie eine Analogie zur Anhörung im Kindesschutzverfahren zu machen.