C. seien Änderungswünsche verwehrt worden und B. sei aus kognitiven Gründen mutmasslich nicht dazu in der Lage, Aussagen von sich selbst zu verifizieren. Diese Anhörungen könnten damit nicht als Entscheidgrundlage dienen (act. 1, Rz. 18 ff.). Die Vorinstanz habe sich im Entscheid nicht mit diesen Fragen auseinandergesetzt. Weder seien seine Anträge konkret abgewiesen, noch habe eine Diskussion stattgefunden. Der Entscheid sei unzulänglich begründet und verletze das rechtliche Gehör (act. 1, Rz. 26).