1.4. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 1.4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine Teilnahmerechte in Zusammenhang mit der Anhörung von B. und C. verletzt worden seien. Nach Art. 12 Abs. 3 VRPG hätten die Parteien und ihre Vertreter das Recht, der Befragung von Auskunftspersonen und der Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen beizuwohnen, ergänzende Fragen zu stellen und an amtlichen Augenscheinen teilzunehmen. Mit Schreiben vom 28. August 2023 habe er darum ersucht, C. und B. unter Wahrung der Teilnahmerechte erneut zu befragen (vgl. act. 11/46).