Seite 4 1.2. Im Beschwerdeverfahren kommen neben den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des EG zum ZGB zur Anwendung. Unter Vorbehalt abweichender Regelungen in den vorgenannten Erlassen richtet sich das Verfahren im Übrigen gemäss Art. 64 Abs. 1 EG zum ZGB nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1). Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).