Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 EG ZGB). Die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts ist vorliegend gegeben. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 66 EG ZGB in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit. a des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31). Die Prozessvoraussetzungen sind auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 450 Abs. 3 und Art. 450b Abs. 1 ZGB). Der Beschwerdeführer ist sodann befugt, Beschwerde zu erheben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.