Die Parteien wurden mit Verfügung vom 20. November 2023 darauf hingewiesen, dass weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung angeordnet werde (act. 12). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 äusserte sich der Beschwerdeführer zu den eingegangenen Vernehmlassungen (act. 13). Weitere Stellungnahmen wurden nicht eingereicht. Am 24. Januar 2024 wurde B. die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung gewährt, wobei mit der Rechtsverbeiständung antragsgemäss RA BB. beauftragt wurde (act. 14).