Seite 3 (act. 1). Mit Stellungnahme vom 23. November 2023 beantragte RA BB., als Vertreterin der Beigeladenen, namentlich die Gutheissung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung (act. 8). Am 24. November 2023 reichte die KESB (nachfolgend: Vorinstanz) eine Stellungnahme ein (act. 10). Die Parteien wurden mit Verfügung vom 20. November 2023 darauf hingewiesen, dass weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung angeordnet werde (act. 12).