11/28, 29 und 30). Mit Schreiben vom 21. Juli 2023 teilte die KESB A. mit, dass die Ernennung einer anderen Beistandsperson vorgesehen sei (act. 11/32). Am 4. August 2023 zeigte RA AA. der KESB an, A. zu vertreten (act. 11/35). Mit Entscheid vom 10. August 2023 errichtete die KESB eine Vertretungsbeistandschaft für B. ohne dabei eine Person als Beistand zu ernennen (act. 11/42). Am 23. August 2023 liess sich A. zur Ernennung der Beistandsperson vernehmen und beantragte, dass er als Beistandsperson von B. zu ernennen sei (act. 11/46). Aufgrund dessen erfolgte am 31. August 2023 erneut eine Anhörung von B. und ihrer Mutter (act. 11/49 und 50).