1. Die Beschwerde vom 2. Oktober 2023 sei gutzuheissen. 2. Der Entscheid der Vorinstanz vom 14. September 2023 sei in der Ziffer 1 aufzuheben. 3. A., geb. XX.XX.1971, sei als Beistandsperson von B., geb. XX.XX.2005, zu ernennen. 4. Der Beigeladenen B. sei die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MWST. Seite 2 Sachverhalt