Seite 9 3.2 Entschädigungen Die obsiegende Partei hat in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen (Art. 53 Abs. 3 VRPG), ausser es handelt sich um eine Behörde (Art. 24 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 59 VRPG). Die Beschwerdeführerin hat ausgangsgemäss keine Entschädigung zugute. Der KESB ist gestützt auf die eben erwähnte Ausnahmebestimmung ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen. Seite 10 Demgemäss erkennt das Obergericht: