Die Beschwerdeführerin hat die Höhe des ihr von der KESB angerechneten Vermögens nicht in Frage gestellt. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Annahme der KESB falsch sein könnte. Demzufolge weist die Beschwerdeführerin ein Vermögen auf, das ihr die Bezahlung der Mandatsentschädigung ohne Eingriff in den Freibetrag erlaubt. 2.3 Ergebnis Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Kosten