MEIER (a.a.O., N. 93 zu Art. 404 ZGB) zeigt, dass die Vermögensgrenzen in den Kantonen, die eine Seite 8 einheitliche Armutsquote festgesetzt haben, zwischen Fr. 5'000.-- und Fr. 25'000.-- variieren. Vor diesem Hintergrund ist die Höhe des von der KESB festgesetzten Freibetrages nicht zu beanstanden.