Die Vorinstanz anerkennt ein Freivermögen von Fr. 12'000.--, das nicht durch die Auferlegung von Entschädigungen oder Verfahrenskosten geschmälert werden soll. Die Beschwerdeführerin hat die Höhe des Freibetrages nicht bemängelt. Diese erscheint nicht als unangemessen. Bei den Ergänzungsleistungen beträgt der Vermögens-Freibetrag Fr. 30'000.-- (Art. 11 Abs. 2 lit. c ELG, SR 831.30). Bei der Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege wird von den ausserrhoder Gerichten ein "Notgroschen" von Fr. 10'000.-- belassen (AR GVP 2009 Nr. 3539, 2018 Nr. 3729; vgl. auch WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz.