Es handelt sich um einen geringen Zeitaufwand und auch die Schwierigkeit sowie die Verantwortung müssen als gering qualifiziert werden. Es wurde oben dargelegt, dass es nicht notwendig ist, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen. Es genügt, wenn sie nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen werden. Dabei können auch schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden. Vor diesem Hintergrund ist die von der KESB festgesetzte Entschädigung von Fr. 1'000.-- pro Jahr bzw. Fr. 2'500.-- für ein einfaches Mandat von rund 2 ½ Jahren nicht zu bemängeln.