Die Beiständin hat eine Entschädigung von Fr. 1'200.-- pro Jahr beantragt. Unter Hinweis auf die fehlende Vermögensverwaltung hat die KESB eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- pro Jahr als angemessen erachtet. Bei einer Dauer des Mandats von rund 2 ½ Jahren resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'500.--. Dieser Betrag verletzt weder das Kostendeckungs- und noch das Äquivalenzprinzip, wie nachfolgend zu zeigen sein wird.