Art. 4 Tarif KESR legt in Abs. 1 fest, wie die Entschädigung zu bemessen ist. Aus der Festlegung eines Stundenansatzes in Absatz 3 kann nicht abgeleitet werden, die Entschädigung dürfe nur nach Aufwand bestimmt werden. Der Entscheid des Gesetzgebers, in Art. 54 Abs. 2 EG zum ZGB einen Rahmen festzulegen, lässt im Gegenteil auf eine Entschädigung mit Pauschalen schliessen (Zirkular-Urteil des Obergerichts O2K 19 18 vom 8. März 2021 E. 2.1.8 S. 14). Es steht der KESB deshalb offen, die Entschädigungen der Mandatsträger aufgrund von Pauschalen zu bemessen. Immerhin erlaubt der in Art. 4 Abs. 3