4 lautet wie folgt: Abs. 1 Bei der Bemessung der Entschädigung sind die gesamten Umstände des Falls zu berücksichtigen, insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Massnahmenführung und die damit verbundene Verantwortung. Abs. 2 Sind für die Führung der Beistandschaft besondere berufliche Kenntnisse erforderlich, wird die Entschädigung innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach dem entsprechenden Berufstarif ermittelt.