Die Entschädigung einer Beiständin oder eines Beistands beträgt pro Jahr zwischen Fr. 600.-- und Fr. 20'000.-- zuzüglich Auslagen (Art. 54 Abs. 2 EG zum ZGB). Das Gesetz beauftragt den Regierungsrat mit dem Erlass eines Tarifes (Art. 54 Abs. 6 EG zum ZGB). In Erfüllung dieses Auftrages hat der Regierungsrat die Verordnung über die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Spesen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Tarif KESR, bGS 212.43) erlassen. Dessen Art. 4 lautet wie folgt: Abs. 1