404 Abs. 2 ZGB). Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Art. 404 Abs. 3 ZGB). In Art. 54 Abs. 1 EG zum ZGB werden Art. 404 Abs. 1 Satz 1 und Art. 404 Abs. 2 Satz 1 ZGB wiederholt.