1.5 Entscheide auf dem Gebiete des Kindes- und Erwachsenenschutzes unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110). Bei der vorliegenden Streitsache handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit (Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2017 vom 4. Mai 2018 E. 1.1). Demnach ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig, sofern der Streitwert mindestens Fr. 30‘000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Ansonsten ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 BGG).